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Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Karlsruhe e.V.

In der Fassung vom 28. April 2007
(Die letzte Änderung erfolgte 2013. Bis der Text aktualisiert wird, erfragen Sie diesen bitte direkt beim vorstand der DJG.)

I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

§ 1
1.) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft Karlsruhe e.V.“ Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.
2.) Der Verein wird in nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung „Gesellschaft“ genannt.
3.) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der menschlichen, kulturellen und naturwissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen Deutschen und Japanern und ihren Ländern zur Vertiefung von Verständigung und Freundschaft.
4.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
1.) Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Mitglieder dürfen am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt sein.
3.) Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.
4.) Jede Tätigkeit für die Gesellschaft wird ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen ordnungsgemäßen Nachweis erstattet.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3
1.) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Der Beitritt kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2.) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für sie entfällt die Beitragspflicht, sie haben jedoch Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 4
1.)  Die Mitgliedschaft erlischt1. durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate;
3. durch Ausschluss.
2.) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließen,
1. wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat hierzu Stellung zu nehmen.
2. wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl es zweimal im Abstand von einem Monat schriftlich dazu aufgefordert wurde.
Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5
1.) Die Mitgliederversammlung setzt eine Beitragsordnung fest.
2.) Es gibt Einzelmitglieder, Zweitmitglieder, passive Mitglieder und Fördermitglieder.
3.) Fördermitglieder unterstützen die Gesellschaft durch eine erhöhte Beitragspflicht.
4.) Die passive Mitgliedschaft tritt für Mitglieder nach Antrag in Kraft, sobald diese ihren Wohnsitz in das nicht-europäische Ausland, insbesondere Japan, verlegen. Sie entbindet die betroffenen Mitglieder von ihrer Beitragspflicht. Die passive Mitgliedschaft wird automatisch von der vorher bestehenden Mitgliedschaft abgelöst, wenn das Mitglied wieder seinen Wohnsitz nach Deutschland oder das europäische Ausland verlegt. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.
5.)  Die Zweitmitgliedschaft können nur Familienangehörige eines Einzelmitglieds, passiven Mitglieds oder Fördermitglieds beantragen. Sie tritt nach Antrag in Kraft und begründet die vollen Mitgliedsrechte.

III. Organe der Gesellschaft

§ 6
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr innerhalb der ersten 4 Monate vom Vorstand schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Versammlung wird per Brief oder Email zugesandt.
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens 25% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Festsetzung der Beitragsordnung
4. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
5. Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen.
6. Beschlussfassung über Vorhaben, deren finanzielles Volumen zwei Drittel der gesamten Beitragseinnahmen des Vorjahres überschreiten.
7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
8. Entscheidung über Beteiligung an Gesellschaften
9. Auflösung der Gesellschaft
4.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem ersten bzw. zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5.) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausnahmen sind Entscheidungen über die Aufgaben der Gesellschaft, Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt mit Zustimmung aller Teilnehmer offen durch Handaufheben. Anderweitig erfolgt geheime Abstimmung.


§ 8 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
2.) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, von denen jeder einzeln befugt ist, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3.) Bei finanziellen Entscheidungen oberhalb des 25-fachen eines Einzelmitgliedsbeitrages müssen zwei Vorstandsmitglieder ihre Einwilligung geben.
4.) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
5.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu bestimmen, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Neuwahl übernehmen.

§ 9 Satzungsänderungen und Änderungen der Aufgaben der Gesellschaft
1.) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über diese Änderungen kann in der Mitgliedersammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden sind.
2.)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vorläufig von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt und auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

IV. Auflösung der Gesellschaft

§ 10
1.) Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Die Auflösung muss mit zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
2.)  Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an das Karlsruher Institut für Technologie oder dessen Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für die Unterstützung ihrer japanischen Studenten zu verwenden hat.

V. Schlussbestimmungen

§ 11
1.) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dessen zwingende Bestimmungen unberührt bleiben.
2.)  Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.